Allerdings ist eine erhaltene Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG auf die geschuldete Genugtuungssumme anzurechnen. Dem leistenden Verwaltungsträger steht sodann kraft Subrogation ein Rückgriffsrecht auf den Schädiger zu (KESSLER, a.a.O., N: 4a zu Art. 47; vgl. HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, 3. Aufl. 2005, I/81). Der Umstand, dass die Höhe der Integritätsentschädigung noch nicht festgelegt wurde, stünde daher der Bestimmung der Genugtuungssumme so oder anders nicht entgegen.