Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Genugtuungsanspruch entfällt, wenn der Geschädigte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat, wie der Beschuldigte geltend zu machen scheint. Dies trifft schon deswegen nicht zu, weil mit der Genugtuung der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird (BGE 115 V 147 E. 1) und mit der Integritätsentschädigung auch nicht das physische oder psychische Leiden des Versicherten während der Behandlung abgegolten wird (BGE 133 V 224 = Pra 97 [2008] Nr. 21). Allerdings ist eine erhaltene Integritätsentschädigung nach Art.