Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht näher dargetan, welche weiteren Belege zum Nachweis der fehlenden Unfalldeckung notwendig wären. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Genugtuungsanspruch entfällt, wenn der Geschädigte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat, wie der Beschuldigte geltend zu machen scheint.