Wollte man die Bestreitung als rechtzeitig anschauen, müssten im Übrigen die vom Privatkläger mit der Replik vom 25. Februar 2021 eingereichten Unterlagen zugelassen werden, aus denen sich ergibt, dass der Privatkläger bei seiner Krankenkasse nur grundversichert ist bzw. war und daher keine Leistungen aus UVG bezahlt werden konnten (pag. 750). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht näher dargetan, welche weiteren Belege zum Nachweis der fehlenden Unfalldeckung notwendig wären.