401). Dieses Vorbringen wurden vom Beschuldigten erstmals in der Stellungnahme vom 20. Januar 2021 und damit verspätet bestritten, so dass es dem Entscheid als unbestrittene Tatsache zugrunde gelegt werden kann. Wollte man die Bestreitung als rechtzeitig anschauen, müssten im Übrigen die vom Privatkläger mit der Replik vom 25. Februar 2021 eingereichten Unterlagen zugelassen werden, aus denen sich ergibt, dass der Privatkläger bei seiner Krankenkasse nur grundversichert ist bzw. war und daher keine Leistungen aus UVG bezahlt werden konnten (pag.