23 Unbill aufgrund der Aktenlage mit hinreichender Verlässlichkeit bestimmt werden kann. Festzuhalten ist schliesslich, dass der Privatkläger ebenfalls bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, er habe bislang keine Integritätsentschädigung erhalten, da er im Zeitpunkt des Vorfalls keine Unfallversicherung gehabt habe (pag. 401).