Betreffend die übrigen Faktoren, die der Privatkläger für die Bemessung der Genugtuung anruft, wird zu prüfen sein, inwiefern diese als erstellt gelten können und ihnen Rechnung getragen werden kann. Insgesamt kann jedoch selbst dann, wenn künftig sicherlich über Jahre noch eine gewisse Nachsorge notwendig ist oder gar noch Nachbehandlungen folgen sollten, nicht gesagt werden, dass der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen wäre oder allfällige Spätfolgen abgewartet werden müssten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ein stabiler Gesundheitsschaden vorliegt und das Ausmass der immateriellen