Eingriffe durchgeführt oder geplant waren, so dass mit Fug davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine dauerhafte Schädigung handelt. Was somit die erfolgte Beinamputation sowie die Funktionsstörung der Blase betrifft, sind nach Auffassung der Kammer tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes des Privatklägers mehr zu erwarten. Betreffend die übrigen Faktoren, die der Privatkläger für die Bemessung der Genugtuung anruft, wird zu prüfen sein, inwiefern diese als erstellt gelten können und ihnen Rechnung getragen werden kann.