Soweit der Beschuldigte nunmehr erstmals im Berufungsverfahren vorbringt, der Nachweis, dass der Privatkläger lebenslang auf eine Selbstkatheterisierung angewiesen sei, sei nicht erbracht, ist er mit diesem Einwand grundsätzlich nicht zu hören. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwar der Privatkläger sinngemäss auch nur die (hohe) Wahrscheinlichkeit einer lebenslangen Störung behauptet hat ("wird wohl so bleiben"), indessen damals bereits dreieinhalb Jahre seit dem Unfall vergangen waren, während derer sich offensichtlich keine wesentliche Verbesserung ergeben hatte, und diesbezüglich auch keine