Auch dem provisorischen Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 26. Februar 2019, den der Privatkläger im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, lässt sich entnehmen, dass er an einer neurogenen Blasenstörung leidet, die mit einer Selbstkatheterisierung verbunden ist (pag. 424). Soweit der Beschuldigte nunmehr erstmals im Berufungsverfahren vorbringt, der Nachweis, dass der Privatkläger lebenslang auf eine Selbstkatheterisierung angewiesen sei, sei nicht erbracht, ist er mit diesem Einwand grundsätzlich nicht zu hören.