403). Der Privatkläger hatte jedoch in seiner erstinstanzlichen Einvernahme hinreichend substantiiert vorgetragen, er habe Probleme mit einem Nerv im Rücken und deshalb Schwierigkeiten mit der Blase bzw. Restharn als Folge der Blutvergiftung nach der Operation, so dass er die Blase jeden Tag selber via Katheter entleeren müsse. Dies werde wohl so bleiben (pag. 394 Z. 22 ff., pag. 395 Z. 40 ff.). Auch dem provisorischen Austrittsbericht der Klinik F._____