Wie nachstehend ausgeführt werden wird, stützt sich der Privatkläger für die Bemessung der Höhe der Genugtuung auf den Verlust des Beines, die Funktionseinschränkung der Blase sowie die permanenten Schmerzen, die zahlreichen Operationen, die langwierigen ärztlichen Behandlungen, die Notwendigkeit einer Psychotherapie sowie den Verlust von Lebensqualität. Die Verletzungen, die der Privatkläger aufgrund des Unfalls erlitten hat, hat der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich nicht bestritten (pag. 403).