Eine Ausnahme besteht wie ausgeführt dann, wenn noch kein stabiler Zustand erreicht bzw. das Ausmass der erlittenen Unbill nicht hinreichend bestimmt werden kann. Wie nachstehend ausgeführt werden wird, stützt sich der Privatkläger für die Bemessung der Höhe der Genugtuung auf den Verlust des Beines, die Funktionseinschränkung der Blase sowie die permanenten Schmerzen, die zahlreichen Operationen, die langwierigen ärztlichen Behandlungen, die Notwendigkeit einer Psychotherapie sowie den Verlust von Lebensqualität.