22 als vorliegend – zu erwarten sei, dass die Heilbehandlung im Urteilszeitpunkt abgeschlossen sei. 10.2.5 Erwägungen der Kammer Zunächst ist unter Verweis auf die obigen rechtlichen Erwägungen festzuhalten, dass der Privatkläger grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass die Höhe der Genugtuung im Adhäsionsprozess bestimmt wird. Eine Ausnahme besteht wie ausgeführt dann, wenn noch kein stabiler Zustand erreicht bzw. das Ausmass der erlittenen Unbill nicht hinreichend bestimmt werden kann.