Nur schon deswegen sei der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. Ebenfalls unbewiesen bleibe die Behauptung, dass er durch ein Versehen nicht unfallversichert gewesen sei, was im Übrigen aufgrund des Obligatoriums gar nicht möglich sei. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen würde, wäre dieser Umstand dem Privatkläger anzurechnen und nicht dem Beschuldigten. Im Zusammenhang mit dem zitierten Bundesgerichtsurteil sei darauf hinzuweisen, dass die gemäss Entscheid erlittenen Verletzungen nicht mit denjenigen des Privatklägers zu vergleichen seien, da bei diesen Verletzungen – anders