Die Vorinstanz habe zudem mündlich darauf hingewiesen, dass die Argumentation und Berechnung der Integritätsentschädigung nicht überprüfbar seien. Für die Behauptung, dass der Privatkläger bisher keine Integritätsentschädigung erhalten habe, habe er nie eine Bestätigung vorgelegt, womit unklar sei, ob ihm etwas bezahlt worden sei. Der Genugtuungsanspruch entfalle aber, wenn der Geschädigte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung habe. Nur schon deswegen sei der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen.