Der Arztbericht der Klinik F.________ vom 26. Februar 2019 habe der Vorinstanz nicht vorgelegen und insgesamt könne den eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden, dass die Heilbehandlung abgeschlossen sei und keine Operationen mehr folgen würden. Daran würden auch die neu eingereichten Unterlagen nichts ändern. Die als Beilage 7 eingereichten Unterlagen beispielsweise würden als Beleg, dass der Privatkläger lebenslang auf eine Selbstkatheterisierung angewiesen sei, nicht ausreichen. Die Vorinstanz habe zudem mündlich darauf hingewiesen, dass die Argumentation und Berechnung der Integritätsentschädigung nicht überprüfbar seien.