), der Privatkläger selbst habe anlässlich der Hauptverhandlung vorbringen lassen, es stehe ihm noch eine langwierige Behandlung bevor. Die in oberer Instanz nachgereichten Unterlagen würden zudem deutlich machen, dass die Behandlung weder abgeschlossen noch genügend dokumentiert gewesen sei. Im Urteilszeitpunkt sei daher das Ausmass der immateriellen Unbill noch nicht abschliessend bestimmbar gewesen und die Genugtuung nicht spruchreif. Der Arztbericht der Klinik F.___