Damit die Genugtuung spruchreif sei, müsse daher einzig absehbar sein, dass es in absehbarer Zeit zu keinen wesentlichen Veränderungen des gesundheitlichen Zustandes mehr kommen werde. Die Verweisung der Genugtuung auf den Zivilweg stelle daher im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Rechtsverweigerung dar. 10.2.4 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor (pag. 717 f., pag. 772 ff.), der Privatkläger selbst habe anlässlich der Hauptverhandlung vorbringen lassen, es stehe ihm noch eine langwierige Behandlung bevor.