Weiter sei davon auszugehen, dass er zeitlebens an (Phan- tom-)Schmerzen leiden und auf Medikamente sowie weitere Therapien angewiesen sein werde. Die eigentlichen Heilbehandlungen seien jedoch zwischenzeitlich abgeschlossen. Müsste jede noch so untergeordnete Therapie definitiv abgeschlossen sein, gäbe es nie einen Zeitpunkt, in dem über die Genugtuung entschieden werden könnte. Damit die Genugtuung spruchreif sei, müsse daher einzig absehbar sein, dass es in absehbarer Zeit zu keinen wesentlichen Veränderungen des gesundheitlichen Zustandes mehr kommen werde.