Allein der Umstand, dass dem Privatkläger im Sinne einer Nachsorge zur Operation vom 25. Januar 2019 noch einmal Physiotherapie-Stunden verordnet worden seien, habe auf die Höhe der Genugtuung keinen relevanten Einfluss oder hätte andernfalls ohne weiteres angemessen mitberücksichtigt werden können. Die vollständige Genesung des Privatklägers lasse sich angesichts der Amputation und der Notwendigkeit der Blasenentleerung mittels Katheter auch in Zukunft nie mehr vollständig herstellen. Weiter sei davon auszugehen, dass er zeitlebens an (Phan- tom-)Schmerzen leiden und auf Medikamente sowie weitere Therapien angewiesen sein werde.