21 Heilbehandlung anführe. Die medizinische Situation sei anhand der aktenkundigen Arztberichte jedoch hinreichend ausgewiesen und es hätte bereits im Urteilszeitpunkt von einem medizinisch stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden müssen. Allein der Umstand, dass dem Privatkläger im Sinne einer Nachsorge zur Operation vom 25. Januar 2019 noch einmal Physiotherapie-Stunden verordnet worden seien, habe auf die Höhe der Genugtuung keinen relevanten Einfluss oder hätte andernfalls ohne weiteres angemessen mitberücksichtigt werden können.