Zur Begründung erwog sie, die Heilbehandlung des Privatklägers sei noch nicht abgeschlossen und im Urteilszeitpunkt lasse sich deshalb das Ausmass der immateriellen Unbill noch nicht (oder nur mit grossen Unsicherheiten behaftet) abschliessend bestimmen. 10.2.3 Vorbringen des Privatklägers Der Privatkläger macht mit seiner Berufung geltend, die Verweisung auf den Zivilweg sei zu Unrecht erfolgt (pag. 688 ff., 739 ff). Die Vorinstanz habe dies in der mündlichen Urteilsbegründung mit dem Zeitmangel des Gerichts begründet, während sie in der schriftlichen Urteilsbegründung die angeblich noch andauernde