Für Zweckmässigkeitsüberlegungen ist im Rahmen von Art. 126 Abs. 1 StPO kein Platz (Urteil des BGer 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4). 10.2.2 Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz hat den Privatkläger für die Bestimmung der Höhe der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 513). Zur Begründung erwog sie, die Heilbehandlung des Privatklägers sei noch nicht abgeschlossen und im Urteilszeitpunkt lasse sich deshalb das Ausmass der immateriellen Unbill noch nicht (oder nur mit grossen Unsicherheiten behaftet) abschliessend bestimmen.