Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (Urteil des BGer 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 4.1). Art. 126 Abs. 1 StPO verschafft dem Geschädigten – abgesehen von den Ausnahmen der Abs. 2 bis 4 – einen Anspruch auf materielle Beurteilung sämtlicher adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen. Die gerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich zwingend und steht nicht im Ermessen des Gerichts. Für Zweckmässigkeitsüberlegungen ist im Rahmen von Art.