O., N. 45 zu Art. 126). Die Genugtuungsberechnung kann erst erfolgen, wenn ein stabiler Gesundheitsschaden vorliegt und das Ausmass der immateriellen Unbill mit einiger Verlässlichkeit festgestellt werden kann (LANDOLT, Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2007, N.14 zu Art. 47 OR). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (Urteil des BGer 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 4.1).