Die Vorinstanz hat den Anspruch des Privatklägers auf eine Genugtuung ohne nähere Ausführungen zu den einzelnen Voraussetzungen bejaht, indem sie die Genugtuungsforderung dem Grundsatz nach gutgeheissen hat. Der Beschuldigte hat den Zivilpunkt nicht angefochten und stellt im Berufungsverfahren selbst den Antrag, die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen. Nähere Ausführungen zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erübrigen sich demnach.