O., N. 12 zu Art. 47). Stets vorausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch sind die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Körperverletzung und der immateriellen Unbill. Erforderlich ist im Weiteren das Vorliegen eines Verschuldens (KESSLER, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 47). Die Vorinstanz hat den Anspruch des Privatklägers auf eine Genugtuung ohne nähere Ausführungen zu den einzelnen Voraussetzungen bejaht, indem sie die Genugtuungsforderung dem Grundsatz nach gutgeheissen hat.