10.1 Anspruchsvoraussetzungen Bei Tötung eines Menschen oder bei einer Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Art. 47 OR ist demnach nur im Falle einer Tötung oder einer Körperverletzung anwendbar. Der Begriff der Körperverletzung ist in einem weiteren Sinne zu verstehen und umfasst nicht nur physische, sondern auch psychische (bzw. seelische) Beeinträchtigungen (KESSLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 47).