Die Bestimmung des Verfalltags nach der gewichteten Schadenshöhe (zur Berechnungsmethode vgl. etwa http://www.verzugszins.ch/berechnungen/berechnung- mittlerer-verfalltag) würde sich vorliegend aufgrund der Vielzahl der Schadensposten, die über einen Zeitraum von drei Jahren entstanden sind, als ausserordentlich aufwändig erweisen. Nachdem die einzelnen Beträge zwar verschieden gross sind, über die gesamte Zeitspanne betrachtet aber doch relativ konstant, erscheint es vorliegend gerechtfertigt, den Schadenzins ab mittlerem Verfall, d.h. ab 16. September 2017, zuzusprechen.