Die Kenntnisnahme des Schadens durch den Schädiger oder gar eine Mahnung durch den Geschädigten ist nach dem Gesagten und entgegen der Vorbringen des Beschuldigten nicht notwendig. Vorliegend würde dies bedeuten, dass jeder einzelne Betrag gemäss der eingereichten Kostenliste (pag. 409) einzeln nach dem erwähnten Grundsatz zu verzinsen wäre, was angesichts der insgesamt 24 Schadensposten jedoch kaum praktikabel erscheint. Daher ist in Fällen, in denen sich die wirtschaftlichen Folgen eines Körperschadens über einen gewissen Zeitraum erstrecken, für die Berechnung der Zinsen die Wahl eines "durchschnittlichen" Zinses, d.h. ab einem durchschnittlichen Datum angezeigt.