Vom Verzugszins unterscheidet er sich vor allem dadurch, dass er den Verzug, namentlich eine Mahnung des Gläubigers nach Art. 102 Abs. 1 OR, nicht voraussetzt (BGE 122 III 53 E. 4a). Ausgehend davon ist vorab festzuhalten, dass der Schadenszins entgegen der Auffassung des Privatklägers nicht generell ab dem Tag der unerlaubten Handlung geschuldet ist, sondern ab dem Zeitpunkt, an dem sich diese finanziell ausgewirkt hat (wobei selbstverständlich auch am bzw. ab dem Tag des schädigenden Ereignisses Schaden entstehen kann, z.B. Haushaltsschaden oder Verdienstausfall).