Dem hielt der Beschuldigte entgegen, dies möge grundsätzlich zutreffen, effektiv sei der Schaden aber erst später eingetreten, hätten die vorgelegten Rechnungen doch auch erst später bezahlt werden müssen. Ihm gegenüber sei die Forderung erst im Rahmen der Hauptverhandlung geltend gemacht worden, weshalb es sich rechtfertige, den Zins erst ab Rechtskraft des Urteils laufen zu lassen (pag. 722). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat.