9.4 Schadenszins Die Vorinstanz bestimmte die Höhe des Zinses unter Verweis auf Art. 73 Abs. 1 OR auf 5% und setzte den Zinsenlauf auf den Zeitpunkt der Rechtskraft ihres Urteils fest, ohne letzteres näher zu begründen. Der Privatkläger stellt in seiner Berufung – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 432) – den Antrag, den Zinsenlauf auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses per 16. Juli 2015 festzulegen (pag. 692). Zur Begründung verweist er auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.2, wo-