59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. Urteil des BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse am gestellten Rechtsbegehren wird vom Privatkläger wie bereits erwähnt mit keinem Wort dargetan und ist nach dem Gesagten gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht gegeben. Vom Nachklagevorbehalt wird daher kein Vormerk genommen. Im Übrigen ergibt sich das Vorliegen einer Teilklage mit hinreichender Klarheit aus den soeben gemachten Ausführungen sowie aus dem Urteilsdispositiv (soweit weitergehend Abweisung der Teilklage betreffend Schadenersatz).