2021, N. 1 ff. zu Art. 86). Nach h.M. ist es nicht erforderlich, dass zusätzlich zur Erhebung der Teilklage noch ein Nachklagevorbehalt beantragt wird (OBERHAMMER/WEBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 86). Ob eine Teilklage erhoben wurde bzw. wie weit die Rechtskraft eines über eine Klage ergangenen Urteils reicht, hängt von den gestellten Rechtsbegehren ab sowie vom Lebenssachverhalt, auf den diese gestützt werden. Nicht ausschlaggebend ist insofern, ob das Vorliegen einer Teilklage im Erstprozess gerichtlich "anerkannt" oder vom Gericht auch nur zur Kenntnis genommen wurde.