9.3 Teilklage/Nachklagevorbehalt Der Privatkläger beantragt im Rahmen seiner Berufungsbegründung, der Beschuldigte sei zur Bezahlung des Schadenersatzes im Sinne einer Teilklage und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Nachklagerechts zu verurteilen (pag. 537 ff.), ohne diesen Antrag indessen näher zu begründen. Die Teilklage (Art. 86 ZPO) berechtigt den Kläger, nicht alle ihm aufgrund eines Lebenssachverhalts womöglich zustehenden Ansprüche in einer Klage geltend zu machen. Einzige Voraussetzung ist, dass die Klage teilbar ist, was bei Geldleistungen der Fall ist (OBERHAMMER/WEBER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 1 ff.