Nach dem Gesagten kann nicht von einem leichten bis mittleren, sondern muss von einem groben Selbstverschulden des Privatklägers gesprochen werden. Unter Berücksichtigung der obigen rechtlichen Erwägungen und der soeben gemachten Ausführungen ist die Haftungsquote des Beschuldigten auf deutlich unter die Hälfte zu reduzieren. Die Aufteilung des Verschuldens mit einem Anteil des Privatklägers von ¾ und einem Anteil des Beschuldigten von ¼ erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände als sachgerecht. 9.2.6 Zwischenfazit Umfang der Haftung