Wohnung des Beschuldigten gelangt war, wobei er abrutschte und sich nur noch mit den Fingern an der Balkonbrüstung festhalten konnte. Mit dem Schlag auf die Hand des Privatklägers hat der Beschuldigte seinerseits einen Beitrag zum Sturz geleistet, der diesen zumindest beschleunigt hat, dem jedoch aufgrund der gegebenen Situation und unter Berücksichtigung des Zustandes des Privatklägers eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach dem Gesagten kann nicht von einem leichten bis mittleren, sondern muss von einem groben Selbstverschulden des Privatklägers gesprochen werden.