Vergleicht man nun in einer Gesamtbetrachtung das Verschulden des Privatklägers mit demjenigen des Beschuldigten, so muss nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass das Selbstverschulden des Privatklägers deutlich schwerer wiegt als das Verschulden des Beschuldigten. Tatsächlich hat er die Hauptursache für den Sturz in die Tiefe selber geschaffen, indem er – in der Wohnung des Beschuldigten beim Diebstahl ertappt – bei Nacht und unter dem Einfluss diverser Substanzen stehend zu flüchten versuchte, und zwar in fast zehn Metern Höhe über den Balkon, über den er bereits in die