Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger bei diesem Versuch auf der unteren Brüstung aufgeschlagen und aufgrund des Gewichts des Oberkörpers trotzdem "nach aussen" und zu Boden gefallen wäre. Vergleicht man nun in einer Gesamtbetrachtung das Verschulden des Privatklägers mit demjenigen des Beschuldigten, so muss nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass das Selbstverschulden des Privatklägers deutlich schwerer wiegt als das Verschulden des Beschuldigten.