50) erscheint es (unabhängig von der Grösse der eingezeichneten Person) der Kammer jedenfalls wenig wahrscheinlich, dass sich jemand "nach innen" auf den Balkon fallen lassen könnte. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger bei diesem Versuch auf der unteren Brüstung aufgeschlagen und aufgrund des Gewichts des Oberkörpers trotzdem "nach aussen" und zu Boden gefallen wäre.