Dies gilt auch für die Behauptung, der Privatkläger hätte sich kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon fallen lassen können, die beweismässig in keiner Art und Weise untermauert wurde. Ein Augenschein wurde verspätet beantragt und soweit ersichtlich ist weder der genaue Abstand zwischen den beiden Balkonen noch die vom Privatkläger behauptete Körpergrösse aktenkundig. Ausgehend von der Fotodokumentation (pag. 50) erscheint es (unabhängig von der Grösse der eingezeichneten Person) der Kammer jedenfalls wenig wahrscheinlich, dass sich jemand "nach innen" auf den Balkon fallen lassen könnte.