Hände, was beim Versuch, wieder hochzuklettern, zu erwarten gewesen wäre. Angesichts des Zustands des Privatklägers an diesem Abend sowie der aktenkundigen Gegebenheiten (12 cm breite Betonbrüstung ohne Geländer) erscheint der Kammer diese Möglichkeit jedoch ohnehin bloss theoretischer Natur. Dies gilt auch für die Behauptung, der Privatkläger hätte sich kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon fallen lassen können, die beweismässig in keiner Art und Weise untermauert wurde.