16 nerlei Anzeichen dafür, dass der Privatkläger sich bemüht hätte, sich wieder auf den Balkon hinaufzuziehen. Zwar konnte er nur die Finger des Privatklägers auf der Brüstung sehen (pag. 55 Z. 60 f., pag. 57 Z. 140 f., pag. 50 Z. 224, pag. 64), er schilderte aber auch keine Bewegung der Finger resp. Hände, was beim Versuch, wieder hochzuklettern, zu erwarten gewesen wäre.