Hätte der Privatkläger tatsächlich über die körperlichen Fähigkeiten sich hochzuziehen oder das Geschick, sich auf den unteren Balkon fallen zu lassen, verfügt, hätte ihm daher nach Auffassung der Kammer wenn auch nicht viel, so doch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um einen entsprechenden Versuch zu unternehmen. Der Beschuldigte schilderte überdies kei-