Aufgrund des Beweisverfahrens steht fest, dass der Privatkläger bereits an der Balkonbrüstung hing, als der Beschuldigte auf den Balkon trat, und dass er sich nach dem Schlag auf seine rechte Hand noch einige Sekunden festhalten konnte, also nicht unmittelbar nach dem Schlag loslassen musste, auch nicht mit der rechten Hand. Hätte der Privatkläger tatsächlich über die körperlichen Fähigkeiten sich hochzuziehen oder das Geschick, sich auf den unteren Balkon fallen zu lassen, verfügt, hätte ihm daher nach Auffassung der Kammer wenn auch nicht viel, so doch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um einen entsprechenden Versuch zu unternehmen.