Für beide Möglichkeiten ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine Hinweise. Aufgrund des Beweisverfahrens steht fest, dass der Privatkläger bereits an der Balkonbrüstung hing, als der Beschuldigte auf den Balkon trat, und dass er sich nach dem Schlag auf seine rechte Hand noch einige Sekunden festhalten konnte, also nicht unmittelbar nach dem Schlag loslassen musste, auch nicht mit der rechten Hand.