91 Z. 36 ff.). Am Gesagten ändert sodann nichts, dass der Privatkläger vor seiner Entdeckung bereits von seinem Balkon auf denjenigen des Beschuldigten geklettert war, zumal er dies ungestört hatte tun können und völlig unklar bleibt, wie problemlos ihm dies tatsächlich gelungen ist. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag das Argument, dass der Privatkläger sich hätte kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon fallen lassen oder sich wieder auf den Balkon hochziehen können, wenn der Beschuldigte ihn nicht auf die rechte Hand geschlagen hätte. Für beide Möglichkeiten ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine Hinweise.