Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger wie voranstehend ausgeführt gemäss eigenen Angaben vor dem Vorfall aufgrund des Vollzugs einer Freiheitsstrafe einen Entzug gemacht hatte, womit die behauptete Gewöhnung per se als fraglich erscheint. Schliesslich steht die Behauptung, der Privatkläger sei durch die fraglichen Substanzen kaum beeinträchtigt gewesen, in klarem Widerspruch zu den oben zitierten Aussagen seiner damaligen Freundin, die im Übrigen auch zu Protokoll gab, der Privatkläger habe sich bereits vorher über den Balkon gelehnt und sie habe Angst gehabt, dass er fallen könnte (pag. 91 Z. 36 ff.).